Waffengesetz Schweiz –
welche Vorschriften gelten beim Erwerb von Waffen und Munition

Hier erfahren Sie die wichtigsten Regelungen, welche in der Schweiz und in den Kantonen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Waffen gelten. 

Waffen in der Schweiz, was gilt aus rechtlicher Sicht?

In der Schweiz gilt das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition, kurz Waffengesetz, vom 20. Juni 1997. Es regelt den Erwerb, die Einfuhr und Ausfuhr, das Aufbewahren, den Besitz, das Tragen, den Transport, das Vermitteln, die Herstellung und den Handel mit Waffen und Zubehör, inkl. Munition. Es gelten einheitliche Regeln in der ganzen Schweiz, die Kantone haben eigene Jagdgesetze aber keine eigenen Vorgaben über den Waffenerwerb bzw. -besitz und -verkauf.

Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein. Der Waffenerwerbsschein wird von der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons erteilt. Bei Personen mit Wohnsitz im Ausland ist der Kanton zuständig, in welchem die Waffe erworben wird.

Keine Erlaubnis zum Waffenerwerb erhalten Personen unter 18 Jahren oder Personen, welche unter Beistandschaft stehen. Auch Menschen, bei welchen die Gefahr besteht, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden können keine Waffe erwerben. Die Erlaubnis wird auch nicht erteilt, wenn jemand im Strafregister wegen wiederholter Verbrechen oder Vergehen eingetragen ist.

Gewisse Ausländische Einzelstaatsbürger sind gesetzlich nicht kaufberechtigt, auch mit einer C-Aufenthalts-bewilligung. Gemäss aktuellem Stand (März 2022) beim Fedpol sind Bürger aus folgenden Staaten betroffen: Albanien, Algerien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Kosovo, Serbien, Sri Lanka und Türkei.

Alle Personen mit einer B-Aufenthaltsbewilligung benötigen in allen Fällen einen Strafregisterauszug und einen Waffenerwerbsschein im Original.

Jeglicher Verstoss wird juristisch geahndet!

 

Was, wenn ich eine Waffe erbe?

Wer eine Waffe erbt, muss innert sechs Monaten einen Erwerbsschein oder eine Ausnahmebewilligung beantragen. Wenn sie selbst die Waffe nicht behalten möchte, kann sie diese ebenfalls innert sechs Monaten an eine Person weitergeben, die zum Erwerb und Besitz berechtigt ist. Natürlich kann die Person auch selbst dafür sorgen, dass sie einen Waffenerwerbsschein erhält.

Der Waffenerwerbsschein gilt für die ganze Schweiz. Ein Waffenerwerbsschein ermächtigt aber jeweils nur zum Erwerb einer Waffe oder eines einzigen wesentlichen Waffenbestandteils. Der Waffenerwerbsschein ist sechs Monate gültig. Eine Verlängerung der Gültigkeit durch die zuständige Behörde um höchstens drei Monate ist möglich.

Für gewisse Waffen ist kein Waffenerwerbsschein notwendig, dies gilt insbesondere für einschüssige und mehrläufige Jagdgewehre, aber auch für Druckluft- und CO2-Waffen sowie Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen. Letzteres selbst dann, wenn die Imitationswaffen aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können.

Für jede Übertragung einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils ohne Waffenerwerbsschein ist ein schriftlicher Vertrag abzuschliessen, das Gesetz sieht die Inhalte des Vertrages im Detail vor. Auf der Webseite des Bundesamtes für Polizei fedpol ist ein Mustervertrag verfügbar (https://www.fedpol.admin.ch/fedpol/de/home/sicherheit/waffen/gesuche-formulare.html).

Wer eine Waffe rechtmässig erworben hat, darf diese auch besitzen. Das heisst, es gibt einen Waffenerwerbs- aber keinen Waffenbesitzschein. Etwas anderes ist das Mittragen von Waffen. Grundsätzlich braucht man für das legale Mittragen oder Transportieren einer Waffe eine Waffentragbewilligung. Die Bewilligung wird von der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons für eine bestimmte Waffenart und eine bestimmte Zeit, längstens für fünf Jahre, erteilt. Die Tragbewilligung gilt für die gesamte Schweiz. Sie kann aber mit Auflagen verbunden werden. Keine Bewilligung brauchen unter Anderem Inhaber einer Jagdbewilligung, Jagdaufseher, Wildhüter bei ihrer Tätigkeit und Teilnehmende an Schiessveranstaltungen. Zudem ist keine Waffentragbewilligung erforderlich für den Transport von Waffen von und zu Kursen, zu Übungen und zu Veranstaltungen von Schiess-, Jagd- oder Soft-Air-Waffen-Vereinen sowie von militärischen Vereinigungen oder Verbänden, von und zu einem Zeughaus, von und zu einem Inhaber oder einer Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung, von und zu Fachveranstaltungen oder bei einem Wohnsitzwechsel. Beim Transport von Feuerwaffen müssen Waffe und Munition getrennt sein.

Was gilt es im Zusammenhang mit Munition und Munitionsbestandteilen zu beachten?

Auch der Erwerb und Besitz von Munition und Munitionsbestandteilen ist im Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition geregelt. Das Gesetz definiert Munition als «Schiessmaterial mit einer Treibladung, deren Energie durch Zündung in einer Feuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird». Munition und Munitionsbestandteile darf nur erwerben, wer auch zum Erwerb der entsprechenden Waffe berechtigt ist. Beim Besitz von Munition ist es wie bei der Waffe. Es gibt einen Erwerbsbewilligung, aber keine Besitzerlaubnis. Wer Waffe oder Munition rechtmässig erworben hat, darf diese auch rechtmässig besitzen. An Schiessveranstaltungen von Schiessvereinen darf Munition frei erworben werden, muss aber am Ende wieder abgegeben werden. Da der Erwerb hier legal nur für den Schiessanlass erfolgte, ist der besitz der Munition nach dem Anlass nicht rechtmässig.

Wer darf mit Waffen handeln?

Eine Waffenhandelsbewilligung bedarf nicht nur, wer gewerbsmässig mit Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteilen Handel betreiben will, sondern auch, wer Waffen gewerbsmässig Herstellen, Reparieren und Umbauen will. Die nichtgewerbsmässige Herstellung ist verboten.

Das Waffengesetz schreibt vor, dass Feuerwaffen bei der Herstellung markiert werden müssen, damit sie jederzeit eindeutig identifiziert werden können.

Was gilt zur Aufbewahrung und Aufenthalt im Ausland?

Waffen, ihre Bestandteile und auch die Munition müssen von Gesetzes wegen sorgfältig aufbewahrt werden. Insbesondere darf niemand unberechtigterweise Zugriff darauf haben. Wer seine Waffe verliert, hat sofort die Polizei zu benachrichtigen.
Wer beim Urlaub in der Schweiz, oder als in der Schweiz wohnhafte Person, ausserhalb der Schweiz, die Waffe mitnehmen will, muss natürlich auch dafür eine Bewilligung beantragen.

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Patrick Müller

Inhaber und Geschäftsführer der Birkenast Natur GmbH

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Birkenast Natur GmbH

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