Jagd in der Schweiz

Hier erfahren Sie die wichtigsten Regelungen, welche in der Schweiz und in den Kantonen im Zusammenhang mit dem Jagen gelten.

Jagd in der Schweiz (und in den Kantonen)

Gestützt auf das Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) regeln und planen die Kantone – unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse sowie der Anliegen der Landwirtschaft und des Naturschutzes – die Jagd auf ihrem Kantonsgebiet. Wer jagen will, braucht eine kantonale Bewilligung. Die Kantone legen selbstständig fest, welches die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung sind.

Die Schweiz kennt zwei Jagdsysteme: Die Patentjagd und die Revierjagd. So oder so braucht es eine kantonale Bewilligung. Bei der Patentjagd darf auf dem ganzen Gebiet des Kantons, für welchen eine Bewilligung vorliegt, gejagt werden. Ausgenommen davon sind die sogenannten Jagdbanngebiete (dazu unten). Nicht alle Kantone kennen die Patentjagd. Sie ist möglich in den Kantonen Appenzell Ausserrhoden und Innerrhoden, Bern, Fribourg, Glarus, Graubünden, Jura, Neuenburg, Nidwalden, Obwalden, Schwyz, Tessin, Uri, Waadt, Wallis, Zug. Bei der Patentjagd müssen die Jägerinnen und Jäger eine Patentgebühr zahlen und dürfen eine vom Kanton festgelegte bestimmte Anzahl Tiere schiessen. Die Jagdsaison für die Patentjagd ist auf wenige Wochen im Herbst begrenzt.

Bei der Revierjagd wird von den politischen Gemeinden an Gruppierungen, meist sind dies Jagdgesellschaften, das Jagdrecht für ein bestimmtes Gebiet verpachtet. Die Pachtdauer ist auf einen längeren Zeitraum, z.B. acht Jahre ausgerichtet. Ende Saison muss die Jagdgesellschaft melden, welche und wie viele Tiere sie erlegt hat. Der Pachtzins variiert nach dieser Abschussmenge.

Kantone, die das System der Revierjagd kennen sind: Aargau, Basel-Land, Basel-Stadt, Luzern, Schaffhausen, Solothurn, St. Gallen, Thurgau, Zürich.

Wichtig im Zusammenhang mit der Patentjagd und der Revierjagd: Auch auf dem eigenen Grundstück ist die Jagd ohne Bewilligung des Kantons nicht erlaubt.

Damit man eine Bewilligung für die Patentjagd oder eine Aufnahme in eine Jagdgesellschaft mit einem Jagdrevier erreichen kann, verlangen die Kantone in der Schweiz eine abgeschlossene Jagdausbildung. Hierzu muss sowohl ein theoretischer wie auch ein praktischer Teil absolviert werden. Nähere Informationen zu den Ausbildungen in den einzelnen Kantonen können bei den zuständigen kantonalen Stellen erfragt werden. Eine Liste der zuständigen Stelle pro Kanton ist auf der Webseite der Konferenz der Vorsteher der Umweltschutzämter KVU einsehbar, hier abrufbar Link.

Die Jagdbaren Arten und die jeweiligen Schonzeiten sind im Jagdgesetz festgelegt. Die Kantone können die Schonzeiten verlängern oder die Liste der jagdbaren Arten einschränken. Die Kantone können auch in Absprache mit dem Bund die Schonzeiten vorübergehend verkürzen, beispielsweise um einem Überbestand entgegenzuwirken. Es muss also immer auf die kantonalen Vorgaben für das konkrete Revier bzw. das konkrete Kantonsgebiet geachtet werden.

Jagdbanngebiete sind Gebiete, auf welchen die Jagd verboten ist. Ebenso gilt ein Jagdverbot in Vogelreservaten. Es gibt einerseits eidgenössische Jagdbanngebiete, welche vom Bund in Absprache mit den Kantonen festgelegt werden, andererseits gibt es weitere, kantonale Jagdbanngebiete. Auch dies muss vor jeder Jagd sorgfältig geprüft werden.

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Patrick Müller

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