Waffenerwerbsschein –
wesentliche Informationen

Hier erfahren Sie die wichtigsten Regelungen, welche in der Schweiz und in den Kantonen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Waffen gelten.

Waffenerwerbsschein

Wer eine Waffe kaufen will, braucht in der Schweiz einen Waffenerwerbsschein. Dies sieht das Waffengesetz (Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997) in Art. 8 vor. Wer einen Waffenerwerbsschein erhalten will, muss mindestens 18 Jahre alt sein, darf nicht unter umfassender Beistandschaft stehen, darf nicht Anlass zur Befürchtung geben, dass sie oder er damit sich selbst oder Dritte gefährden würde und darf nicht mit Handlungen, die auf eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung hinweisen, aufgefallen sein oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister verzeichnet sein. Zuständig für das Ausstellen eines Waffenerwerbsscheins ist die zuständige Behörde im Kanton, in welchem die Person, welche eine Waffe erwerben will, ihren Wohnsitz hat (siehe die Liste (PDF) der zuständigen Stellen hier). Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz müssen der zuständigen Behörde in dem Kanton, in welchem sie eine Waffe erwerben wollen eine Bestätigung ihres Wohnlandes vorlegen, dass sie zum Erwerb einer Waffe berechtigt sind.

Der Waffenerwerbsschein berechtigt zum Kauf einer bestimmten Waffe bzw. eines bestimmten Waffenbestandteiles auf dem ganzen Gebiet der Schweiz. Das heisst, es ist für jede Waffe bzw. jeden wesentlichen Waffenbestandteil ein eigener Erwerbsschein notwendig.

Was sind wesentliche Waffenbestandteile?

Was als wesentlicher Waffenbestandteil gilt, wird nicht im Waffengesetz, sondern in der dazugehörigen Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 2. Juli 2008 (Waffenverordnung, WV). Als wesentliche Waffenbestandteile gelten gemäss Art 3 der Waffenverordnung:

  • bei Pistolen: Griffstück, Verschluss und Lauf
  • bei Revolvern: Rahmen, Lauf, Trommel
  • bei Handfeuerwaffen: Verschlussgehäuse beziehungsweise Gehäuseoberteil und ‑unterteil, Verschluss, Lauf
  • bei militärischen Abschussgeräten mit Sprengwirkung: Zielgerät, Abschussbehälter oder Abschussrohr

Braucht es für alle Waffen einen Waffenerwerbsschein?

Nein, Art. 10 des Waffengesetzes sieht Ausnahmen von der Waffenerwerbsscheinspflicht vor. So ist kein Waffenerwerbsschein notwendig für:

  • einschüssige und mehrläufige Jagdgewehre sowie Nachbildungen von einschüssigen Vorderladern
  • vom Bundesrat bezeichnete Handrepetiergewehre, die im ausserdienstlichen und sportlichen Schiesswesen der nach dem Militärgesetz vom 3. Februar 1995 anerkannten Schiessvereine sowie für Jagdzwecke im Inland üblicherweise verwendet werden
  • einschüssige Kaninchentöter
  • Druckluft- und CO2-Waffen, die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln oder aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können
  • Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können

Bei birkenast.ch sehen Sie jeweils direkt bei der Produktbeschreibung, welche Unterlagen Sie für einen legalen Erwerb einzureichen haben.

Wenn ich eine Waffe erworben habe, braucht ich einen Besitzschein?

Der Besitz einer Waffe ist ohne speziellen Besitzschein möglich. Notwendig ist aber, dass der Erwerb legal, also mit einem Waffenerwerbsschein, erfolgte. Kommen Sie auf andere Weise (Fund, Erbschaft, Schenkung) in den Besitz einer Waffe, dann ist der Besitz an sich nicht erlaubt und Sie müssen entweder nachträglich innerhalb von sechs Monaten einen Waffenerwerbsschein beantragen oder aber die Waffe an jemanden weitergeben, der im Besitz eines Waffenerwerbsscheines ist.

Wo finde ich Gesuchsformulare?

Um einen Erwerbsschein zu beantragen, können Sie sich entweder an die zuständige Behörde in Ihrem Wohnsitzkanton wenden oder hier die entsprechenden Formulare online beim Bundesamt für Polizei (fedpol) herunterladen. Dort finden sich auch weitere wertvolle Formularvorlagen, wie auch eine Vorlage für den schriftlichen Vertrag, welchen man für die Übertragung einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils von Gesetzes wegen abzuschliessen hat. Mit dem Gesuch sind als Beilage ein maximal drei Monate alter Auszug aus dem Strafregister, eine Kopie eines gültigen Ausweises (Pass oder ID) einzureichen. Bei Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz zudem eine amtliche Bestätigung des Wohnsitzstaates über die Berechtigung zum Erwerb.

Birkenast Natur GmbH

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